Satzung des Vereins
„Familien- und Heimatverein Gallinchen e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet „Familien und Heimatverein Gallinchen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus, Ortsteil Gallinchen
Postanschrift: Spremberger Ring 36A in 03051 Cottbus

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
die Förderung der Heimatpflege und der Ortsverschönerung

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, durch
gemeinschaftliche Veranstaltungen wie Kinderfeste, Bastel- und Kreativangebote, Workshops und andere soziale Aktivitäten
Förderung sportlicher Aktivitäten, z.B. Gymnastikgruppe/Yogakurs insbesondere für Senioren, Kinder und Jugendliche
Förderung des generationenübergreifenden Austausches und Zusammenhalts
die Förderung der Heimatpflege und der Ortsverschönerung, durch
Beteiligung an der Organisation und Durchführung von z.B. Osterfeuer, Zampern, Adventsfest
Pflege des Gemeinschaftshauses inkl. Pflege der dazugehörigen Außenanlagen in Gallinchen, welches als Treffpunkt für die Bürgerinnen und Bürger dienen soll.
Durchführung des Frühjahres- und Herbstputzes in öffentlichen Bereichen des Ortsteils Gallinchen

Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Art der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Erwerb der Mitgliedschaft
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.

Beiträge
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Grund
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung oder Austritt, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

Austritt
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, mit einer 2-wöchigen Frist zum Monatsende.

Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand
Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister

Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Aufgaben
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang Maßnahmen der in § 2 genannten Art gefördert und unterstützt werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich und hat jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
Weitere Aufgaben des Vorstandes sind die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Führen der Bücher; Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes; Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den
Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
 
Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine
angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.
 
Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandtreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 
Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
 
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Person zu Kassenprüfer. Dieser darf nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Kassenprüfer nimmt seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die
virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.
Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail oder WhatsApp die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
 
Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per WhatsApp durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse/Telefonnummer gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
Wahlen
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
 
Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
die Wahl der Kassenprüfer
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in Gebührenordnung)
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
 
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und/oder Jugendhilfe.

§ 11 Anmerkung zur Finanzierung und Fördermittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch Fördermittel und öffentliche Zuschüsse aufgebracht.
Der Verein bemüht sich aktiv um Fördermittel für die Sanierung und Modernisierung des Gemeinschaftshauses in Gallinchen.
Einnahmen und Fördermittel werden ausschließlich für die Umsetzung der Vereinsziele verwendet, insbesondere für die Verbesserung der Infrastruktur im Gemeinschaftshaus und die Organisation von Aktivitäten für die Bürgerinnen und Bürger.

Gründungsdatum:     12.10.2025
Änderungsdatum:     23.11.2025

Vereinsregister: VR 6738 CB

Der Verein verfügt über eine Feststellung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Cottbus und ist berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen.